Spirituosen weisen einen Mindestalkoholgehalt von 15%vol (Eierliköre können mit 14%vol eine Ausnahme sein) auf. Der Alkoholgehalt muss auf dem Etikett genannt werden und die Abweichung des Alkoholgehaltes zur Deklarierung darf maximal 0,3% betragen.
Der Alkoholgehalt von Likören darf nicht unter 15%vol (14%vol für Eierliköre) liegen, der Mindestzuckergehalt beträgt 100 g/L.
Die Prüfung des Zuckergehaltes scheinbar vergorener Maische klärt, ob die Gärung tatsächlich vollständig abgeschlossen ist. Zugleich erlaubt die Messung des Alkoholgehaltes eine Abschätzung der zu erwartenden Alkoholausbeute. Geringe Essigsäurewerte sind Hinweise auf die saubere Vergärung der Maische und lassen ein fehlerfreies Destillat erwarten. Die Kenntnis der Konzentrationen an Blausäure/Cyaniden in Steinobstmaischen ermöglicht die Entscheidung über blausäurebindende Maßnahmen bei der bevorstehenden Destillation.
Die vorgeschriebene exakte Deklaration des Alkoholgehaltes erfordert seine präzise Bestimmung: In Destillaten über das spezifische Gewicht, in fassgelagerten, gesüßten oder anderweitig extrakthaltigen Spirituosen nach vorheriger Probedestillation.
Brände aus zuckerarmen, pektinreichen Früchten enthalten natürlicherweise viel Methanol. Die Methanolgehalte von Obstbränden und anderen Spirituosen sind spezifisch gesetzlich begrenzt.
Blausäure ist eine unerwünschte, technologisch vermeidbare Substanz in Steinobstdestillaten. Sie birgt das Risiko, sich im Laufe der Lagerung der Spirituose in das gesundheitsschädliche Ethylcarbamat umzuwandeln. Spirituosen mit einem Gehalt an Ethylcarbamat von über 1,0 mg/L sind nicht verkehrsfähig.
Vor- und Nachlauffehler sind häufige, leicht vermeidbare Spirituosenfehler. Wir bieten Ihnen entsprechende Untersuchungen an: Acetaldehyd, die Leitsubstanz der ersten Destillatfraktion, indiziert Vorlauf. Die schwer flüchtigen Isobutyl- und Isoamylalkohole sind charakteristisch für Nachlauf, d.h. ein zu spätes Beenden des Mittellaufs bei der Destillation.